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Gerichtliches Mahnverfahren


By Museto - Posted on 14 December 2008

Oftmals ist es so, dass sich Schuldner und Gläubiger eines Geldbetrages nicht einigen können oder wollen, ob und wann die Rückzahlung der offenen Forderung erfolgen soll. Dem Gläubiger bleiben dann häufig nur noch rechtliche Maßnahmen, um seine Ansprüche hinsichtlich der offenen Forderung gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Eine Möglichkeit dazu ist das gerichtliche Mahnverfahren. Voraussetzung für die Beantragung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass eine offenen Forderung besteht, deren Gegenleistung vom Gläubiger bereits erbracht wurde, sprich zum Beispiel die Lieferung einer Ware. Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens hat der Gläubiger die Möglichkeit, ohne Klageerhebung und Gerichtsverfahren die offene Geldforderung zu vollstrecken bzw. durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken zu lassen. Das Verfahren wird heute oftmals sogar voll automatisch durchgeführt, ohne das seitens des Gerichtes überhaupt geprüft wird, ob die Ansprüche des Gläubigers auch gerechtfertigt sind.

Das Mahnverfahren wurde geschaffen, um die Durchsetzung von Ansprüchen relativ schnell und kostengünstig durchsetzen zu können. Zudem erspart man sich somit zunächst einen Zivilprozess, der die rechtliche Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren gewesen ist. Ist das Mahnerfahrens seitens des Gläubigers beantragt worden, hat der Schuldner immernoch genügend Zeit, die offenen Forderungen zu begleichen. Er kann natürlich auch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und somit auch von seiner Seite aus die vorhandenen Rechtsmittel ausschöpfen. Erfolgt nach Zustellung des Mahnbescheides noch immer keine Zahlung des Schuldners, hat der Gläubiger die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Dieser ist nach Erhalt sofort vollstreckbar, d.h. In der Praxis, dass der Gläubiger die Forderung durch einen Gerichtsvollzieher einbringen lassen kann.

Sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid müssen durch den Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Im Antrag müssen die Namen der beiden Parteien, sowie die Forderungssumme und genauer Gegenstand der Forderung bezeichnet werden. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so „endet“ das gerichtliche Mahnverfahren zumeist in dem Sinne, dass ein „normaler“ Zivilprozess stattfindet. Ebenfalls endet das gerichtliche Mahnverfahren natürlich jederzeit durch die Zahlung der offenen Forderung seitens des Schuldners.



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