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Konto Pfändung
Viele Kredite, besonders im Bereich der Ratenkredite, werden mit der „Abtretung von Bezügen“ als einzige Sicherheit an den Kunden vergeben. Der Kreditgeber erwirbt somit dass Recht, falls der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens nicht nachkommt, das Girokonto des Kunden pfänden zu lassen.
Das bedeutet in der Praxis, dass der Kunde nicht mehr über das auf dem Girokonto bestehende Guthaben verfügen darf, bis die Forderungen des Kreditgebers erledigt sind. Man spricht dann im Allgemeinen von einer Konto Pfändung. Um die Kontopfändung in der Praxis durchführen lassen zu können, benötigt der Gläubiger einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Beschluss wird vom zuständigen Amtsgericht (Wohnsitz des Schuldners) aufgrund der Vorlage eines Vollstreckungstitels erlassen und dann durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner und natürlich auch an die betreffende Bank zugestellt.
Die weiteren Schritte im Rahmen der Pfändung des Kontos werden dann in den meisten Fällen fast ausschließlich von der kontoführenden Bank des Schuldners vorgenommen. Diese hat zunächst dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde nicht mehr über sein Konto verfügen kann. Dieses wird mittels einer Sperrung des Kontos erreicht. Zur Sperrung des Kontos gehört natürlich auch, dass alle zugehörigen EC- und Kreditkarten ebenfalls gesperrt werden, sowie auch das Online-Banking. Im zweiten Schritt überweist die Bank dann die offene Forderung an den Gläubiger, wenn sich der Schuldner innerhalb von 14 Tagen nicht „meldet“, d.h. keinen Widerspruch einlegt.
Die Konto Pfändung ist dann erledigt, wenn die Forderung durch den Kunden selber oder die Bank beglichen worden ist, oder das Gericht die Pfändung aufgehoben hat. Bei einer erledigten Konto Pfändung ist das Konto des Kunden seitens der Bank natürlich wieder zu entsperren, und dieser kann dann sein Girokonto wieder in vollem Umfang nutzen. Im Rahmen einer Kontopfändung muss natürlich auch noch der Pfändungsfreibetrag erwähnt werden. Dieser sichert den Lebensunterhalt des Schuldners und ist zwar ebenfalls durch die Sperrung von der Konto Pfändung betroffen, muss dem Kunden aber in der Praxis ausgezahlt werden, da der Betrag als solches nicht gepfändet werden darf.
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